Schutz für Kleinunternehmer vor Insolvenzen
Durch die plötzliche und unerwartete Corona-Krise wurde für die Wirtschaft ein sehr unvorhersehbarer Lock- down durch die Regierung beschlossen. Ein Lock- down, auf den sich insbesondere Kleinunternehmer und Einzelselbständige mit teilweise nur sehr geringen Rücklagen betriebswirtschaftlich weder rechtzeitig vorbereiten noch reagieren konnten. Und ohne eine Langzeitstrategie wird es zu weiteren Lock- down komme, was viele Kleinunternehmer in sehr eine sehr bedrohliche Lage bringen wird.
Daher schlagen wir nun ganz geziehlte finanzielle Hilfen vor:
- Steuererlass für 2020: Wegen weiteren möglichen Folgen der noch andauernden Corona-Krise sollen alle Einkommen bis 30.000€ p.a. temporär für das Jahr 2020 von der Steuer befreit werden. Dies hat zur Folge, dass Kleinunternehmer Ende 2020 die benötigte Liquidität für gestundete Steuervorrauszahlungen vorhalten können. Was insbesondere für Unternehmen gilt, die wegen Corona Gewinneinbrüche bis unter 2.500€ monatlicher Lebenshaltung erlitten. 2.500€ die für Ladenmiete, Gehälter und den eigenen Lebensunterhalt reichen müssen. Was in dem Fall von noch geringern Einkünften auch Kommunen vor zusätzlichen Gehaltsansprüchen Selbständiger schützt. Des Weiteren werden Arbeitnehmer mit nur 70-80% Einkommen, insbesondere in dem Niedriglohnsektor, über die Lohnsteuerrückzahlung 2021 Konsum für z.B. die Reisebranche oder den Einzelhandel garantieren. Eine ungleiche Behandlung ist nicht zu erwarten, da alle Einkommensarten gleichermaßen entlstet werden.
- Uneingeschränkte Soforthilfe in NRW: Eine weitere finanzielle Überlastung der Kommunen durch ansteigende Sozialleistungen soll unbedingt vermieden werden. Denn, da die Soforthilfen nicht für Mitareitergehälter eingesetz werden dürfen, würde dies jedes mal Komunen wegen Kurzarbeit mehr überlasten. Daher soll die Bedarfsprüfung der ersten Soforthilfen für Solo- und Kleinselbständige vollständig entfallen und diese Soforthilfe zur freien Verfügung stehen dürfen, um ebenfalls die Liquidität des Betriebes weiter zu erhöhen, womit nun ebenfalls Steuern bezahlt werden könnten oder auf Bedarf das Kurzarbeitergeld von Arbeitnehmer*innen ergänzen.
- KFW Corona-Hilfen solten direkt beantragt werden könne, da insbesondere private Banken trotz einer 100% Risikogarantie durch den Staat Hilfskredite verweigern.
- Kein Antieg von Lohnnebenkosten: Die Lohnnebenkosten dürfen in dieser schwierigen Lage für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, insbesondere aber für Kleinunternehmer, auf gar keinen Fall weiter ansteigen. Denn, dass BMAS & BMF befürchten wegen Corona einen Anstieg der Lohnnebenkosten, dass eine Begrenzung auf 40% stattfinden soll. Eine, durch den Bundestag, beschlossene Haltelinie von 40% der Lohnnebenkosten wird in Kombination mit der Corona-Krise zu sinkendem Konsum insbesondee bei Arbeitnehmer*innen im Niedriglohnsktor führen,was weitere Insolvenzen fördert (2020-06-03-eckpunktepapier). Vielmehr sollten diese Lohnnebenkosten wegen der noch anhaltenden Corona-Krise dringend auf dem aktuellen Niveau von rund 38,5% eingefroren bzw. bei den Beiträgen zur Rente und Krankenversicherung des Arbeitnehmers sogar abgesenkt werden. Daher sollten statt der 5 Mrd. € Neuschulden für die Haltelinie die Beitragsbemessungsgrenzen zur Rente und Krankenversicherung angehoben werden, z.B. bei der Rente auf 200.000€. Für Arbeitgeber mittelständischer oder großer Betriebe stellt dies lediglich höhere steuerliche abzugsfähige Lohnnebenkosten dar und Arbeitnehmer mit hohen Einkommen erhalten im Folgejahr 2022 eine höhere Steuerrückzahlung, was somit keine Steuerbelastung in 2021 darstellt.
- Die bereits, wege Corna im Nachtragshaushalt, beschlossenen 5 Mrd. € sollten als steuerliche Sonderzahlung auf alle aufgeteilt werden, die zwischen März – Mai 2020 in Kurzarbeit waren, maximal bis zu einer Höhe des 1,5-fachen monatlichen Nettogehaltes. Zu beantrangen über die Finanzämter mit der Lohnsteuerjahreserklärung, zu belegen durch den Bescheid des Arbeitgebers auf Kurzarbeit. Sind Ende 2020 die 5 Mrd. € nicht voll ausgeschöpft worden, dient der Überschuss der Finanzierung der neuen Grundrente.
Mögliche Gegenfinanzierung
- Alternativ zu der steuerlichen Sonderzahlung können die 5 Mrd. € auch als Steuerausgleich im Bundeshaushalt dienen, um weiteren neuen Schulden ökonomischer entgegenzutreten.
- Temporäre 1-jährige Anhebung des erhöhten Spitzensteuersatzes um 1%-2%
- Erbschaftssteuer
- Konsumanstieg bzw. Konsumerhalt bei Arbeitnehmern wegen gleichbleibenden Sozialversicherungsbeiträgen.
- Konsumgarantie bei rund 5 Millionen von Armut bedrohten Rentnern, da auch alle Renten bis 2.500€ p.a. Steuerfrei gestellt werden.
- Weitere Neuverschuldung für den noch bestehenden Steuerverlust.